Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Bedingungen unter gleichzeitiger Ablehnung entgegenstehender Bedingungen des Kunden. Mit der Duldung der Lieferung bzw. des Einbaus erkennt der Kunde unsere Bedingungen noch einmal an. Von diesen Bedingungen abweichende Abreden oder änderungen bedürfen der Schriftform und unserer ausdrücklichen Bestätigung.
Angebote sind unverbindlich und freibleibend in EURO zuzügl. MwSt und entsprechen unserer Ihnen bekannten Preisliste. Bei Veränderungen der Preisliste erfolgt keine gesonderte Mitteilung. Die den Angeboten oder Auftragsbestätigungen zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße, Gewichte, Verbrauch, Leistung usw. sind annähernd und unverbindlich. An diesen Unterlagen und Angeboten behalten wir unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Durch die Annahme der verbindlichen Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen.
2. Preisstellung, Zahlung
Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung der Montage ab Werk, ausschließlich Verpackung, Montagekosten sind vom Kunden gesondert zu bezahlen, wenn nicht im Vertrag ausdrücklich festgelegt ist, dass sie im Vertragspreis enthalten sind.
Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht wurden, berechtigen uns, bei nach Auftragsannahme eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen. Grundsätzlich gilt als Zahlungsbedingung: 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle. Andere Vereinbarungen sind möglich, bedürfenAber der schriftlichen Bestätigung. Bei überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, für die Zeit des Verzuges Zinsen und Kosten in der für Geldkredite bei Privatbanken üblichen Höhe.
Gerät der Besteller mit einer Zahlung oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse erheblich, kann die sofortige Zahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, einschließlich laufender Wechsel oder gestundeter Beträge verlangt werden und an laufende Aufträgen die Weiterarbeit eingestellt werden. Bei Bankanweisungen und Schecks gilt der Tag an dem die Gutschriftanzeige eingeht, als Zahlungseingang.
3. Lieferung
Vereinbarte Lieferfristen sind keine Fixfristen. Sie verlängern sich automatisch bei Zulieferungs-und Herstellungsschwierigkeiten, sowie in Fällen höherer Gewalt um einen angemessenen Zeitraum. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung bestehender Vertragspflichten des Kunden voraus.
4. Gewährung und Haftung
Der hat die gelieferte Ware nach Erhalt zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb 1Woche nach Erhalt, sonstige Mängel unverzüglich nach Auftreten schriftlich zu melden. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden.
b) Der Kunde hat die ihm obenliegenden Vertragsverpflichtungen insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Gegen den Rechnungsbetrag kann mit Schadenersatzforderung und Gewährleistungen nicht aufgerechnet werden.
c) Zur Mängelbeseitigung ist uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Kunde dies, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
d) Ist die Mängelbeseitigung in einer angemessenen Zeit nicht erfolgt, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Minderung, Wandlung) zu.
e) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, welche durch unrichtige oder ungenügende Schilderung der Betriebsverhältnisse, unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung oder änderung entstehen. Die Erfüllung aller bauordnungsrechtlichen Auflagen obliegen dem Kunden.
f) Weitere Ansprüche, insbesondere auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, u.a. wegen Verschulden beim Vertragsabschluß, Nichtlieferung, Lieferungsverzug, Mängelhaftung usw. ,sind ausgeschlossen.
Ebenso ist die Haftung auf Schadenersatz für Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Gefahrenübergang und Abnahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile Auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir oder unser Zulieferant noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung/ Montage übernommen hat.
Teillieferungen sind zulässig.
Bei Montagen ist die Anlage nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Das Gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung. Verzögert sich die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, haben Anspruch auf Barzahlung des Liefergegenstandes, der bisher ausgeführten Arbeit sowie sonstigen entstandenen Kosten.
6.Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an unseren Lieferungen und ihren Einzelheiten vor bis zur vollständigen Bezahlung von Kaufpreis, Montagekosten und sämtlichen Nebenforderungen, einschließlich etwa bestehender älterer Forderungen aus anderen Geschäften. Bis dahin dürfen die Gegenstände weder Dritten verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden und haben wir das Recht, soweit sie durch den Einbau zum wesentlichen Bestandteil des Grundstückes wurden, Heraustrennung und Rückgabe an uns zu verlangen.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen oder Mieteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein eigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe unserer Forderungen zuzügl. 10% Sicherheit an uns. Für den Fall der weiteren Veräußerungen unserer Eigentumsvorbe-haltsware oder ihrer Beschädigung oder ihres Verlustes, tritt der Kunde schon jetzt seine hieraus entstehende Ansprüche gegen den Erwerber und alle sonstigen Dritten (auch gegen Versicherer) an uns im voraus ab. Er verpflichtet sich uns über den Bestand der abgetretenen Ansprüche Auskunft zu erteilen und uns die zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Urkunden herauszugeben.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Wartenberg. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit Kunden, die Vollkaufleute sind, ist Rockenhausen ausschließlich Gerichtsstand. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckforderungen gegen Kunden, unabhängig vom Zahlungsort. Im übrigen bleibt es hinsichtlich des Gerichtsstandes bei den gesetzlichen Regelungen.